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EStG § 4 Abs 1

Lohnsteuer und AbgabenARD 5072/22/99 Heft 5072 v. 27.10.1999

( EStG § 4 Abs 1 ) Wird mit einem Kaufpreis nicht nur Grund und Boden, sondern auch ein damit verbundenes Recht, darauf Müll ablagern zu dürfen, erworben, kommt diesem Recht auch steuerrechtlich gesonderte Wirtschaftsgutqualität zu, weil dafür nicht allein der Eigentumsbegriff des ABGB maßgebend ist, sondern nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ob „Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände“, auch wenn diese zivilrechtlich „kein selbständiges Schicksal“ haben, als Wirtschaftsgut einzustufen sind. Veräußert ein Grundeigentümer mit dem Grundstück verbundene Rechte (hier: zur Nutzung als Mülldeponie), ist insoweit eine gesonderte (immaterielle) Wirtschaftsguteigenschaft nicht ausgeschlossen, was bei der Gewinnermittlung gesondert zu berücksichtigen ist. VwGH 97/15/0015 v. 18.02.1999. (Bescheid aufgehoben)

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