( EStG § 4 Abs 1, § 23 ) Entwickelt ein Steuerpflichtiger nach Erwerb eines Grundstücks ausgehend von einer Veräußerung dieses Grundstücks mit dessen Erlös einen Grundstückshandel, ist von gewerblichem Grundstückshandel und nicht von einer bloßen Vermögensverwaltung auszugehen und auch das ersterworbene Grundstück dem Betriebsvermögen zuzurechnen. VwGH 94/15/0171 v. 25.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)