( UStG § 12, RL 67/228/EWG , RL 77/388/EWG ) 1. Die Mitgliedstaaten durften gemäß Art 11 Abs 4 der 2. RL 67/228/EWG des Rates v. 11. 4. 1967 [zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems] Vorschriften, die das Recht zum Abzug der beim Erwerb von Kfz, die der Steuerpflichtige für die Zwecke seiner steuerpflichtigen Umsätze verwendet, anfallenden Mehrwertsteuer allgemein ausschließen, selbst dann einführen oder beibehalten und dürfen sie gemäß Art 17 Abs 6 der 6. RL 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977 [zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage] beibehalten, wenn