( BPGG § 4 Abs 2 idF BGBl 1995/131, EinstV § 6 ) Eine praktische Bewegungsunfähigkeit - und damit eine der Voraussetzungen für Pflegegeld der Stufe 7 - liegt dann vor, wenn einer hievon betroffenen Person keinerlei willentliche Steuerung von Bewegungen mehr möglich ist, die zu einem bestimmten beabsichtigten Zweck dienen und mit denen dieser Zweck auch erreicht werden kann.