( GebG § 33 TP 8, EGV Art 73b, 73d ) 1. Art 73b Abs 1 und Art 73d Abs 1 Buchstabe b und Abs 3 EGV sind so auszulegen, dass sie der Besteuerung (hier: Vergebührung) von in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Darlehen nach einer nationalen Bestimmung wie § 33 TP 8 Abs 1 GebG nicht entgegenstehen.