( ASVG § 176 Abs 1 Z 6 ) Instandsetzungsarbeiten (z.B. Entfernen loser Sprossen des Hochsitzes, Montage von Brettchen, Herrichten von Schussstangen ohne Auftrag des Jagdpächters), die von Jagdausgehern nicht als Gegenleistung für die ihnen erteilte Jagderlaubnis erbracht werden, stellen eine betriebliche Tätigkeit dar, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, weil sie sonst vom Jagdpächter selbst oder von einem von ihm bezahlten Gehilfen oder Berufsjäger geleistet werden, so dass vom Vorliegen eines einem Arbeitsunfall gleichzuhaltenden Unfall auszugehen ist, der einen UV-Schutz begründet. OGH 10 Ob S 395/98f v. 09. 2.1999.