( ASVG § 333 Abs 3 ) Wurde für ein betrieblich genütztes Verkehrsmittel (hier: Seitenstapler) infolge mangelnder Verpflichtung, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen, diese unterlassen, kommt dem Dienstgeber für den Fall eines Arbeitsunfalles mit diesem Seitenstapler das Haftungsprivileg zu, wobei irrelevant ist, ob der eingetretene Verletzungsschaden von einer Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt ist oder nicht.