( AngG § 38 ) Der Begriff der betrieblichen Einschulung muss bei Unternehmen, die eine erst seit wenigen Jahren auf dem Markt verwendete und laufend weiter entwickelte Technologie zum Gegenstand haben (hier: Handy-Netz-Betreiber), weiter gezogen werden als in Betrieben, die eine altbekannte Dienstleistung anbieten, so dass ein Rückersatz der Ausbildungskosten für eine Einschulung in diese neuen Technologien, die den Arbeitnehmern ein Basiswissen vermitteln, das bisher nicht an Schulen, Universitäten oder bei Konkurrenzunternehmen erworben werden konnte, nicht in Betracht kommt.