( ARG § 6, ABGB § 1486, KV private Autobusbetriebe ) Die nicht rechtzeitige Konsumation von Ruhe- bzw. Ersatzruhezeiten kann zu einem Verfall des Ruheanspruchs führen, wenn die an sich mögliche Inanspruchnahme der Ersatzruhe am Verhalten des Arbeitnehmers scheitert. Von einer kollektivvertraglichen Verfallsbestimmung betreffend „Ansprüche aus dem Dienstverhältnis“ wird weder der Anspruch auf Gewährung von Ersatzruhezeit noch ein an die Stelle dieses Freizeitgewährungsanspruchs tretender Geldanspruch erfasst. Im Übrigen ist für den Ersatzruheanspruch die 3-jährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB anzuwenden.