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HbG § 15 Abs 1, § 17, UrlG § 4 Abs 1

ArbeitsrechtARD 5072/4/99 Heft 5072 v. 27.10.1999

( HbG § 15 Abs 1, § 17, UrlG § 4 Abs 1 ) Ein Hausbesorger, der seinen Urlaub erst nach der Rückkehr von diesem der Hausverwaltung angezeigt hat, ist rechtlich so zu behandeln, als hätte er keinen Urlaub genommen. Der offene Urlaubsanspruch bleibt daher weiterhin aufrecht, es besteht aber andererseits auch kein Anspruch auf Vertretungsgeld für einen etwaigen Urlaubsvertreter. Allenfalls von ihm an den Urlaubsvertreter ausbezahlte Vertretungsgelder für die Zeit seiner - zwar nicht urlaubsbedingten, aber faktischen - Abwesenheit kann der Hausbesorger jedenfalls nicht zurückfordern, weil er durch die Arbeitsleistungen des Vertreters bereichert wurde. ASG Wien 26 Cga 217/97i v. 01.03.1999, Berufung erhoben.

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