( GewO § 82 lit f, AZG § 6 Abs 2, KV-Nahrungs- und Genussmittelgewerbe § 6 ) Ein Arbeitnehmer darf auch zu erlaubter Überstundenarbeit nicht herangezogen werden, wenn seine berücksichtigungswürdigen Interessen dieser entgegenstehen, gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an der Erbringung der Überstunden überwiegen und wenn die Anordnung der Überstunden überdies völlig überraschend kam.
OLG Wien 7 Ra 204/99t v. 28.07.1999