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AlVG § 27 Abs 4 idF BGBl 1992/416, KGG § 18

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5068/40/99 Heft 5068 v. 12.10.1999

( AlVG § 27 Abs 4 idF BGBl 1992/416, KGG § 18 ) Solange es an einer Unterkunftnahme durch den Kindesvater fehlt, hat eine Mutter auch bei Vorliegen einzelner Merkmale einer Lebensgemeinschaft (hier: der Leistung eines Beitrages von S 2.000,- monatlich zum Unterhalt) Anspruch auf das erhöhte Karenzurlaubsgeld. Für eine solche Unterkunftnahme, auf Grund deren eine Meldung nach den Vorschriften des Meldegesetzes vorzunehmen gewesen wäre, reicht weder ein regelmäßiges Übernachten, noch das gemeinsame Verbringen der Wochenenden aus, weil in der bloß regelmäßigen Nächtigung keine der Befriedigung des Wohnbedürfnisses dienende Unterkunftnahme im Sinne der Meldevorschriften gesehen werden kann. VwGH 96/08/0119 v. 16.02.1999. (Bescheid aufgehoben)

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