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AlVG § 26 idF vor StruktAnpG, BGBl 1995/297, § 24

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5068/39/99 Heft 5068 v. 12.10.1999

( AlVG § 26 idF vor StruktAnpG, BGBl 1995/297, § 24 ) Für die Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (hier: Karenzurlaubsgeld) kommt es nicht auf den tatsächlichen Bezug (bzw. die Entnahme) bestimmter Beträge an, sondern auf die rechtliche Zurechnung zum Arbeitslosen, gleichgültig wie dieser über diese Einkünfte in der Folge verfügt haben mag. Eine bloß treuhändige Innehabung einer Gesellschafterfunktion, z.B. zum Schein für jemand anderen, könnte unter Umständen die Zurechnung des daraus zustehenden Einkommens an den Treugeber (und nicht an den Treuhänder) zur Folge haben, womit der Arbeitslose mit seinem Vorbringen, nie etwas erhalten zu haben, im Ergebnis durchdringen könnte. VwGH 97/08/0427 v. 16.02.1999. (Bescheid aufgehoben)

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