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AlVG § 24

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5068/38/99 Heft 5068 v. 12.10.1999

( AlVG § 24 ) Das Arbeitslosengeld ist ab einem bestimmten Zeitpunkt (für die Zukunft) einzustellen, wenn es zum Wegfall einer den Anspruch auf eine Leistung begründenden Voraussetzung kommt, also der Arbeitslose z.B. eine Arbeit aufnimmt. Eine Einstellung von (schon bezahltem) Arbeitslosengeld für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum kommt daher schon begrifflich nicht in Frage. VwGH 98/08/0321 v. 16.03.1999. (Bescheid aufgehoben)

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