( AlVG § 10 Abs 2 ) Dass ein Arbeitsloser sich bei zahlreichen anderen Firmen beworben hat und es ihm nicht möglich ist, seine laufenden Ausgaben zu decken, ist kein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht vom Ausschluss vom Arbeitslosengeldbezug wegen Nichtannahme einer ihm vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Arbeitsstelle (Vereitelung).