( AlVG § 33, NHV § 5 ) Mit der Erzielung von Mieteinkünften verbundene Aufwendungen (insbesondere jene, die zur Schaffung des vermietbaren Wohnraums aufgewendet wurden) sind bei der Ermittlung des notstandshilfeschädlichen Einkommens abzugsfähig. VwGH 96/08/0092 v. 16.02.1999. (Bescheid aufgehoben)