Bezüglich der Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Reparaturen an Leasingfahrzeugen sind 2 Fälle zu unterscheiden:
Erfolgt der Reparaturauftrag durch den Leasingnehmer, kann ein Vorsteuerabzug durch die Leasinggesellschaft nicht vorgenommen werden. Die Reparaturleistung wird an den Leasingnehmer erbracht, dem gegebenenfalls der Vorsteuerabzug zusteht.