( EO § 331, GmbHG § 66, § 67, § 68, § 70 ) Gläubiger einer GmbH können auf das der Gesellschaft zustehende Kaduzierungs- und Verwertungsrecht gegenüber einem mit der Einzahlung der Stammeinlage säumigen Gesellschafter im Wege der Exekution auf Vermögensrechte zurückgreifen.
OGH 3 Ob 196/98i v. 07.10.1998