( ErbStG § 15 Abs 1 Z 14, BAO § 40 ) Verwendet ein Verein seine Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes nicht nur für eigene satzungsgemäße Zwecke, sondern auch für solche Körperschaften, die ihrerseits gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, ist der Ausschließlichkeitsgrundsatz iSd § 39 BAO nicht erfüllt, so dass Zuwendungen an diesen Verein mangels Erfüllung der Voraussetzungen für Gemeinnützigkeit nicht steuerfrei behandelt werden können. VwGH 98/16/0317 v. 30.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)