( ErbStG § 15 Abs 1 Z 17 ) Werden Barbeträge vermacht und nicht Sparbücher, ist Inhalt des Vermächtnisses kein endbesteuerter Vermögenswert, so dass das Vermächtnis nicht steuerfrei ist; dass laut Testament den Barbeträgen Spareinlagen und laufende Guthaben „gegenübergestellt“ wurden, verdeutlicht dies nur. VwGH 99/16/0038 bis 0041 v. 31.03.1999. (Beschwerden abgewiesen)