( ErbStG § 15 Abs 1 Z 17 ) Übersteigt endbesteuertes Vermögen den einem Erben verbleibenden Nachlass, können auch Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer den überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob und in welchem Maße der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteils oder zur Entrichtung des Legats endbesteuertes Vermögen „realisiert“ oder auf andere Nachlassgegenstände oder auf nicht aus dem Nachlass stammendes Vermögen greift.