( ErbStG § 15 Abs 1 Z 1 lit a ) Porzellangegenstände, deren Funktion als Wertanlage im Vordergrund steht, gelten nicht als Hausrat und sind daher nicht von der Erbschaftssteuer befreit.
VwGH 97/16/0160, 0161 v. 05.07.1999
keine Erbschaftssteuer für Hausrat