( AlVG § 7 Abs 3 Z 1 ) Für die Verfügbarkeit eines Arbeitslosen für die Arbeitsvermittlung ist nicht dessen Vermittelbarkeit für eine Vollbeschäftigung ausschlaggebend, sondern nur, dass die vom Arbeitslosen ausgeübte Tätigkeit nicht der Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung im Wege steht, so dass eine stundenweise - wenn auch täglich - ausgeübte, infolge der geringen zeitlichen Inanspruchnahme nur geringfügige Beschäftigung (hier: Essenszustellung) der Verfügbarkeit des Arbeitslosen nicht entgegensteht.