( AuslBG § 2 Abs 2 ) Auch wenn es der „allgemeinen Lebenserfahrung“ widerspricht, dass betriebsfremde Personen die Küche eines Gastlokals für private Zwecke aufsuchen und zu Reinigungsarbeiten der von ihnen benutzten Teller herangezogen werden, wird damit noch nicht bewiesen, dass diese betriebsfremde Person (hier: Ausländer) tatsächlich Arbeitsleistungen für einen Arbeitgeber erbracht hat. VwGH 97/09/0196 v. 07.07.1999. (Bescheid aufgehoben)