( AuslBG § 2 Abs 2 ) Bei der Tätigkeit einer Animierdame handelt es sich um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Daher sind auch gelegentliche oder kurzfristige Beschäftigungen als Animierdame als (der Bewilligungspflicht unterworfene) Beschäftigungsverhältnisse anzusehen. VwGH 97/09/0013 v. 07.04.1999. (Beschwerde abgwiesen)