( ARB 1/80 Art 7 ) Der Familienangehörige eines türkischen Staatsbürgers, zu dem zu ziehen dieser im Rahmen der Familienzusammenführung die Genehmigung erhalten hat, muss dem regulären Arbeitsmarkt aktuell angehören; diese Voraussetzung erfüllt nicht, wer Invaliditätspension bezieht. Diese ursprüngliche Bezugsperson kann auch nicht durch einen anderen Familienangehörigen „ersetzt“ werden.
VwGH 97/09/0179 v. 26.05.1999