( AlVG § 21 Abs 2 ) Sind die Beitragsgrundlagen, in dem der Antragstellung auf Arbeitslosengeld vorangegangenen Jahr bereits tatsächlich vorgemerkt, wobei dieser Begriff im Zusammenhang, in dem er im Gesetz verwendet wird, in dem Sinne zu verstehen ist, dass Beitragsgrundlagen beim HVSVT bereits gespeichert sind und daher der Arbeitsmarktverwaltung zur Berechnung des Arbeitslosengeldes bereits zur Verfügung stehen, hat die Behörde dieses zuletzt vorliegende Kalenderjahr (die zuletzt vorgemerkte Jahresbeitragsgrundlage) für die Bemessung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen (vgl. dazu schon VwGH 97/08/0474 v. 28. 10. 1997 = ARD 4902/10/98). Sind hingegen beim HVSVT nur Beschäftigungsverhältnisse vorgemerkt, aber noch keine Beitragsgrundlagen, können zur Berechnung des Arbeitslosengeldes für diese Zeiten noch keine Beitragsgrundlagen herangezogen werden. VwGH 98/08/0245 v. 10.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)