( EStG § 4 Abs 4 ) Entfallen 60% der Tätigkeiten einer Ehefrau auf die Reinigung von betrieblich genutzten Räumen im Ausmaß von 10% der gesamten Wohnfläche eines Wohnhauses, ist nicht von einem Dienstverhältnis, sondern von familienhafter Mitarbeit auszugehen.
VwGH 97/15/0070 v. 24.06.1999