( AVRAG § 4 Abs 2 ) Auch wenn ein Kollektivvertrag nach einem Betriebsübergang auf davon betroffene Arbeitnehmer normativ nicht mehr anwendbar ist, richtet sich deren Entgelt- und Sonderzahlungsanspruch bzw. die Entgelt- und Sonderzahlungsberechnung nach diesem Kollektivvertrag.
ASG Wien 17 Cga 187/96k v. 4. 11. 1998, rk.