( AVRAG § 3, § 4 Abs 2 ) Widerspricht im Zuge eines Betriebsübergangs ein Arbeitnehmer der Übernahme seines Dienstverhältnisses durch den Erwerber nicht, ist davon auszugehen, dass auf dessen Anspruch auf Bezahlung von Jubiläumsgeld der Kollektivvertrag des Erwerbers anzuwenden ist.
ASG Wien 3 Cga 150/97t v. 19.01.1999, rk.