( ASVG § 107, § 292 ) Ein Ausgleichszulagenbezieher ist zum Rückersatz der Ausgleichszulage verpflichtet, wenn er bei Antragstellung bewusst unrichtig den eine Ausgleichszulage verhindernden Bezug einer Unfallrente verneint hat und nicht nachweist, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine rechtswidrige Auffassung zu erkennen.
OGH 10 Ob S 27/99i v. 04.05.1999