( ASVG § 258 Abs 4, GSVG § 136 Abs 4 ) Steht im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung 1. Instanz auf Grund eines rechtskräftigen Urteils fest, dass der Versicherte zur Zeit seines Todes seiner geschiedenen Ehefrau Unterhalt zu leisten hatte, sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension gemäß § 136 Abs 4 lit a GSVG erfüllt.
OGH 10 Ob S 45/99m v. 30.03.1999