( ASVG § 258 Abs 4, GSVG § 136 Abs 4 ) Hat ein Versicherter seiner geschiedenen Ehefrau während des letzten Jahres vor seinem Tod tatsächlich Unterhalt geleistet, gebührt ihr Witwenpension unabhängig davon, ob nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Unterhalt bestanden hätte. Der Grundsatz, wonach sich der Unterhaltsergänzungsanspruch des schlechter verdienenden Ehepartners in Durchschnittsfällen mit 40% des Familieneinkommens errechnet, ist nur bei Anrechnung des Unterhaltsanspruchs bei Berechnung der Ausgleichszulage und nicht bei Gewährung einer Witwenpension anzuwenden. OGH 10 Ob S 120/99s v. 29.06.1999.