( EStG § 20 Abs 1 Z 2 lit d ) Räume eines gemischt genutzten Wohnhauses können nicht im Ausmaß betrieblich notwendiger Arbeitsräume als Arbeitszimmer anerkannt werden, wenn sie tatsächlich nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden.
VwGH 97/15/0070 v. 24.06.1999