( WAO § 216 Abs 3 ) Gemäß § 216 Abs 3 Wr. Abgabenordnung (WAO) kann auch die Abgabenbehörde erster Instanz die Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung wegen eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, aussprechen. Dieser Aussetzungsbescheid tritt allerdings außer Kraft, sobald eine Partei die Fortsetzung des Berufungsverfahrens beantragt. Wenn eine Partei gegen einen solchen erstinstanzlichen Aussetzungsbescheid nicht nur Berufung, sondern auch die Fortsetzung des Verfahrens beantragt, ist dieser Aussetzungsbescheid zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 216 Abs 3 WAO ex lege außer Kraft getreten und die Berufung dagegen zurückzuweisen. VwGH 99/16/0151 v. 05.07.1999. (Beschwerde abgewiesen)