( Grazer AnkAbgVO § 2, § 3 Abs 1 ) Erhält ein Sponsor an einer von ihm zur Verfügung gestellten Zuschauerbox auf einem Fußballplatz das Recht zur Anbringung einer Ankündigung (Firmentafel), ist - ohne Vorliegen eines Sponsor- oder Werkvertrages - bei Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Ankündigungsabgabe nicht vom Wert der Eintrittskarten für die Zuschauerbox, sondern vom Wert ähnlicher Ankündigungen auszugehen.