( EStG § 22 Z 1 lit b ) Konzepterstellung, Entwicklung von Prototypen und Sondermaschinen, Verfahrenstechnik (Messtechnik), Entwicklung von Elektronikelementen, Produktionsverfahren, Softwareerstellung (Steuerung) samt Durchführung von Verbesserungsarbeiten und Einschulungen nach Fertigstellung(-projektierung) von Anlagen durch einen „Automatisierungstechniker“ stellen eine ziviltechnikerähnliche Tätigkeit dar.
VwGH 97/15/0053 v. 27.05.1999