( EStG § 2 Abs 3, LiebhabereiVO § 2 Abs 1 ) Für die Beurteilung „marktgerechten Verhaltens“ in Hinblick auf die Preisgestaltung (§ 2 Abs 1 Z 5 Liebhabereiverordnung 1993) sind Feststellungen, hinsichtlich welcher Leistungen die Gesellschaft „erheblich geringere Preise als am Markt erzielbar und üblich verlangt“ habe, erforderlich. Auch wenn marktgerechtes Verhalten in der Unterlassung weiterer Umstrukturierungsmaßnahmen und in der Einstellung des (Teil-)Betriebes liegen kann, liegt eine solche Situation erst vor, wenn aus betriebswirtschaftlicher Sicht feststeht, dass die Fortführung des betroffenen Betriebszweiges nicht zum Erfolg führen kann. VwGH 97/15/0113 v. 27.05. 1999. (Bescheid aufgehoben)