( GSVG § 25 Abs 1 und 2 idF vor dem ASRÄG 1997 ) Zur Beitragsgrundlage für GSVG-Pflichtversicherte sind die vom jeweiligen Versicherungsträger in dem dem Beitragsmonat drittvorangegangenen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz zuzuzählen. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen vor dem 1. 1. 1998 kommt es dabei aber darauf, ob die vorgeschriebenen SV-Beiträge „als Betriebsausgaben iSd § 4 Abs 4 Z 1 lit a EStG 1988 gelten“, nicht an, sondern nur darauf, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. VwGH 98/08/0302 v. 10.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)