(AngG § 39, KO § 3 Abs 1, § 81) Die Ausstellung eines Dienstzeugnisses für ein bei Konkurseröffnung nicht mehr aufrechtes Dienstverhältnis obliegt dem Arbeitgeber (Gemeinschuldner)und nicht dem Masseverwalter.
ASG Wien 29 Cga 195/97a v. 01.03.1999, rk.