( AngG § 26 Z 2, KO § 25, IESG § 3 Abs 3 ) Auch wenn ein Arbeitnehmer nach Konkurseröffnung wegen Vorenthaltung des Entgelts gerechtfertigt vorzeitig austritt, bleibt sein Anspruch auf Kündigungsentschädigung insoweit begrenzt, als vertraglich anerkannte Vordienstzeiten zur Berechnung der fiktiven Kündigungsfrist nur entsprechend § 3 Abs 3 IESG zu berücksichtigen sind.
OGH 8 Ob S 222/98z v. 11.02.1999