( AngG § 36 ) Eine Konkurrenzklausel, die einen Arbeitnehmer im Verkauf von bestimmten Produkten beschränkt, bezieht sich auch auf die Leitung von Verkäufern derartiger Produkte, auch wenn der Arbeitnehmer selbst keine spezifische Verkaufstätigkeit entfaltet.
ASG Wien 21 Cga 277/97a v. 13.11.1998, rk.