( GewO § 82 lit d ) Handelt es sich weder um einen mittellosen Obdachlosen, noch um einen unbesonnenen Jugendlichen, der aus Gelüsten oder aus Not heraus Lebensmittel stiehlt, sondern um einen Arbeitnehmer, der bei der Zustellung von Backwaren sich bewusst in den Besitz eines von ihm zuzustellenden Striezels (Wert S 79,-) zu bringen versucht, ist dies als versuchter Diebstahl zu werten, der eine Entlassung rechtfertigt. ASG Wien 10 Cga 111/98k v. 25.01.1999, Berufung erhoben.