( AngG § 27 Z 2, GewO § 82 lit b ) Eine vorübergehende oder dauernde Dienstunfähigkeit ist nicht gegeben, wenn ein Arbeitnehmer medizinisch unzumutbar eingesetzt wird und seine überlangen Krankenstände, die den Durchschnitt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weit übersteigen, eine Folge dieser kalkülsüberschreitenden Verwendung sind. ASG Wien 18 Cga 127/96v v. 09.11.1998, bestätigt durch OLG Wien 8 Ra 28/99t v. 11. 6. 1999, Revision zulässig.