( AngG § 27, ABGB § 861, § 863, UrlG § 4 ) Da auch eine unberechtigte Entlassungserklärung mit ihrem Zugehen wirksam ist und ihre rechtsgestaltende Wirkung im Sinne der Auflösung des Dienstverhältnisses entfaltet, kann die Entlassung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, einseitig vom Arbeitgeber nicht wirksam widerrufen oder in eine Kündigung umgewandelt werden. Ein vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gerichtetes schriftliches Anbot der Umwandlung der Entlassung in eine Kündigung unter gleichzeitiger Vereinbarung des Verbrauchs des ausständigen Urlaubs bedarf daher der Annahme durch den Arbeitnehmer.