( MSchG § 15 Abs 4, AngG § 27 Z 2 ) Der Umstand, dass eine Arbeitnehmerin nach dem Karenzurlaub mit einer inzwischen neu angeschafften Bürotechnik nicht ohne Einschulung zurechtkommt, ist allein vom Arbeitgeber zu vertreten, denn auch die bei Einführung der neuen Technik gerade aktiv beschäftigten Arbeitnehmer müssen in diesem Fall entsprechend - auf Kosten des Arbeitgebers - eingeschult werden. Eine Unfähigkeit der Arbeitnehmerin, die bedungenen Dienste zu leisten - also sich in angemessener Zeit mit der neuen Technik vertraut zu machen -, ist daraus nicht abzuleiten; ebenso wenig liegt darin eine Verweigerung der Arbeitsleistung. ASG Wien 29 Cga 28/99w v. 19.04.1999, rk.