( UrlG § 4 Abs 1, ABGB § 863 ) Die Dienstfreistellung als einseitiger Verzicht des Arbeitgebers auf die Dienstleistung des Arbeitnehmers schließt grundsätzlich eine Urlaubsvereinbarung aus, wenn eine solche nicht zusätzlich getroffen wird. OLG Wien 8 Ra 352/98p v. 12.02.1999, Revision unzulässig.