( AngG § 8 Abs 1 ) Zur Auslösung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach Beendigung eines Karenzurlaubs ist ein neuerlicher Arbeitsantritt nicht erforderlich. ASG Wien 25 Cga 209/96d v. 18.12.1998, Berufung erhoben.
Anm.: Zurückstellung der Akten durch OLG Wien 23. 2. 2000, 9 Ra 204/99g, ARD 5122/33/2000 wegen Unterbrechung der Rechtsstreitigkeiten durch Konkurs.