( GewStG § 1 Abs 2 Z 2, § 24 ) Eine Kapitalgesellschaft gilt auch dann als Gewerbebetrieb, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Verwaltung einer Beteiligung beschränkt. Bei Kapitalgesellschaften erlischt die Gewerbesteuerpflicht erst mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit, d.h. mit der Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter. VwGH 97/15/0023 v. 18.02.1999. (Beschwerde abgewiesen)