( GSpG § 14, EGV Art 59, Art 90 ) Die Konzessionsbeschränkung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), wonach weitere Konzessionen für die Durchführung von Lotterien nicht erteilt werden dürfen, solange auch nur eine einzige derartige Konzession aufrecht ist, stünde dann in Widerspruch zu Art 90 EGV in Verbindung mit den Wettbewerbsregeln des EGV, wenn sie an sich eine Maßnahme wäre, die den Art 85 und 86 EGV (missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt) widerspricht, ohne dass sie notwendig wäre, um eine Verhinderung der Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen Aufgabe (hier: der eines Finanzmonopols mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen) zu vermeiden, oder die die Entwicklung des Handelsverkehrs in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor. VwGH 97/17/0175 v. 21.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)